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KuglerConsulting GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.1
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der KuglerConsulting GmbH, Im Beundle 14, 71540 Murrhardt (nachfolgend: „wir“, „uns“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“) gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.


1.2
Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.

2 Angebot – Angebotsunterlagen

2.1
Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.


2.2
Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3 Vertragsschluss – und Vertragsgegenstand

3.1
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.


3.2
Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.


3.3
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.


3.4
Die über den Liefergegenstand hinaus gehende Leistungen wie insbesondere Installations-, Konfigurations-, Schulungs- und/oder Einweisungsleistungen werden im Zweifel nicht geschuldet und sind im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu vereinbaren.


3.5
Auftragsänderungen sind in Ausnahmefällen nach Maßgabe von Ziff. 13 möglich. Eventuelle Kosten für vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zulasten des Auftraggebers.

4 Wartung, Pflege

Es finden die Regelungen zur Wartung und Pflege in den Softwarelizenzbedingungen Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen den Parteien vereinbarten Wartungs- und Pflegeverträge sowie bestehende Service- Level- Agreements (SLA) des Aufragnehmers.

5 Preise – Zahlungsbedingungen

5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verpackung.


5.2
Erbrachte Dienst- und Werkleistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen soweit er diese erkannt hat oder erkennen musste.


5.3
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftragnehmers soweit diese dem Auftraggeber vorab bekannt gegeben wurden.

 

5.4
Die erbrachten Leistungen werden, soweit nicht anderweitig vereinbart, monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen des Auftragnehmers erhalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen. Das Recht des Auftragnehmers, Abschlagszahlungen geltend zu machen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.


5.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist die geschuldete Vergütung netto (ohne Abzug) nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.


5.6
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


5.7
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

6 Lieferzeit

6.1
Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten hierbei stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


6.2
Der Auftragnehmer steht für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit er den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten hat. Er wird aber den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.

 

6.3
Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.


6.4
Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


6.5
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


6.6
Kommt der Auftraggeber im Fall des Annahmeverzuges einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


6.7
Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


6.8
Teillieferungen sind zulässig.


6.9
In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.


6.10
Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziff. 16 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

7 Versandbedingungen – Gefahrenübergang

7.1
Soweit der Warenversand nicht durch den Auftragnehmer selbst vorgenommen wird, rollen alle Warensendungen auf Gefahr des Auftraggebers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


7.2
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung, bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.


7.3
Bei Versendung durch den Auftragnehmer bleibt die Wahl des Versandweges und die Versandart dem Auftragnehmer vorbehalten.

8 Personal des Auftragnehmers

8.1
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.


8.2
Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

9 Unterauftragnehmer

9.1
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.


9.2
Mit erfolgtem Vertragsschluss stimmt der Auftraggeber dem Einsatz der mit dem Auftragnehmer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „verbundene Unternehmen“ genannt) als Unterauftragnehmer zu.


9.3
Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.

10 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

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1.1
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der KuglerConsulting GmbH, Im Beundle 14, 71540 Murrhardt (nachfolgend: „wir“, „uns“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“) gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.


1.2
Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung verbindlich.

2 Angebot – Angebotsunterlagen

2.1
Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.


2.2
Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3 Vertragsschluss – und Vertragsgegenstand

3.1
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.


3.2
Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.


3.3
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.


3.4
Die über den Liefergegenstand hinaus gehende Leistungen wie insbesondere Installations-, Konfigurations-, Schulungs- und/oder Einweisungsleistungen werden im Zweifel nicht geschuldet und sind im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich zu vereinbaren.


3.5
Auftragsänderungen sind in Ausnahmefällen nach Maßgabe von Ziff. 13 möglich. Eventuelle Kosten für vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zulasten des Auftraggebers.

4 Wartung, Pflege

Es finden die Regelungen zur Wartung und Pflege in den Softwarelizenzbedingungen Anwendung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen den Parteien vereinbarten Wartungs- und Pflegeverträge sowie bestehende Service- Level- Agreements (SLA) des Aufragnehmers.

5 Preise – Zahlungsbedingungen

5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verpackung.


5.2
Erbrachte Dienst- und Werkleistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen soweit er diese erkannt hat oder erkennen musste.


5.3
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftragnehmers soweit diese dem Auftraggeber vorab bekannt gegeben wurden.

 

5.4
Die erbrachten Leistungen werden, soweit nicht anderweitig vereinbart, monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen des Auftragnehmers erhalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen. Das Recht des Auftragnehmers, Abschlagszahlungen geltend zu machen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.


5.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist die geschuldete Vergütung netto (ohne Abzug) nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.


5.6
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.


5.7
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

6 Lieferzeit

6.1
Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten hierbei stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.


6.2
Der Auftragnehmer steht für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit er den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten hat. Er wird aber den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.

 

6.3
Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.


6.4
Die Einhaltung einer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


6.5
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


6.6
Kommt der Auftraggeber im Fall des Annahmeverzuges einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


6.7
Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


6.8
Teillieferungen sind zulässig.


6.9
In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.


6.10
Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe Ziff. 16 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

7 Versandbedingungen – Gefahrenübergang

7.1
Soweit der Warenversand nicht durch den Auftragnehmer selbst vorgenommen wird, rollen alle Warensendungen auf Gefahr des Auftraggebers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


7.2
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung, bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.


7.3
Bei Versendung durch den Auftragnehmer bleibt die Wahl des Versandweges und die Versandart dem Auftragnehmer vorbehalten.

8 Personal des Auftragnehmers

8.1
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.


8.2
Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

9 Unterauftragnehmer

9.1
Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.


9.2
Mit erfolgtem Vertragsschluss stimmt der Auftraggeber dem Einsatz der mit dem Auftragnehmer im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „verbundene Unternehmen“ genannt) als Unterauftragnehmer zu.


9.3
Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.

10 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

10.1
Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere
a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) soweit notwendig den bei ihm bereits vorhandenen Liefergegenstand zur Verfügung stellen und dem Auftragnehmer die zur Erbringung seiner Leistungen gegebenenfalls erforderlichen Nutzungsrechte einräumen; und
c) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.


10.2
Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.


10.3
Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen auf ihre Plausibilität prüfen und den Auftraggeber auf erkannte Fehler hinweisen. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- und Informationspflicht trifft den Auftragnehmer nicht.

 

10.4
Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.


10.5
Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

11 Nutzungsrechte

11.1
Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung an den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die vereinbarte Vertragslaufzeit sowie räumlich auf den vertraglich festgelegten Einsatzort beschränktes Recht, die zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse im Sinne der vorstehenden Regelung sind für den Kunden erbrachte spezifische Dienst- und Werkleistung wie z.B. die kundenspezifischen Anpassungen an der vertragsgegenständlichen Software des Auftragnehmers sowie vom Auftragnehmer erstellte Dokumentationen.


11.2
Soweit die Arbeitsergebnisse vorbestehende Werke enthalten, wie zum Beispiel vom Auftragnehmer oder Dritten außerhalb dieses Vertrags entwickelte Programmbibliotheken, Softwarecode oder Schulungsmaterial, erhält der Auftraggeber die in jeweiligen Nutzungsbedingungen dieser vorbestehenden Werke vorgesehenen Nutzungsrechte. Sofern derartige Nutzungsbedingungen nicht vorhanden sind und dem Auftraggeber nicht vorab mitgeteilt wurden oder sonst bekannt sind, erhält der Aufraggeber Nutzungsrechte im vorstehenden Umfang.


11.3
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer soweit erforderlich für die Dauer der Vertragsdurchführung mit Überlassung ein einfaches Nutzungs- und Bearbeitungsrecht an der anzupassenden Software sowie sonstigen geschützten Werken ein, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen benötigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Unterauftragnehmern zum Zwecke der Vertragsdurchführung entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte einzuräumen.

 

11.4
Die Verwendung von Open Source Software, die sogenannten Copyleft-Lizenzbedingungen unterliegt (zum Beispiel der GNU General Public License (GPL), der GNU Lesser General Public License (LGPL) oder der Mozilla Public License (MPL)), bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.


11.5
Im Übrigen richten sich in Inhalt und Umfang der Rechteeinräumung nach den allgemeinen Lizenzbedingungen des Auftragnehmers.

12 Schutzrechte Dritter

12.1
Werden durch die vertragsgemäße Nutzung des vertraglich vereinbarten Liefergegenstands Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit der Liefergegenstand nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.


12.2
Der Auftraggeber wird
a) den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;
b) dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und
c) dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.


12.3
Der Auftragnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.


12.4
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten entsprechend, wenn die Verwendung einer vom Auftraggeber beigestellten Software oder eine sonstige Beistellung Schutzrechte Dritter verletzt und der Auftragnehmer deswegen in Anspruch genommen wird.

13 Änderungsverlangen

13.1
Der Auftraggeber kann im Falle zu erbringender Werkleistungen bis zur erforderlichen Abnahme Änderung der vereinbarten Leistungen verlangen. Änderungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen des Auftraggebers prüfen und dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, ein schriftliches Änderungsangebot unterbreiten.


13.2
Erfordert ein Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung durch den Auftragnehmer oder erfordert eine Vielzahl an Änderungsverlangen insgesamt einen erheblichen Aufwand, kann der Auftragnehmer für die Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots eine angemessene Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab hierauf schriftlich hinweisen und mit der Prüfung und Angebotserstellung erst dann beginnen, nachdem der Auftraggeber den Prüfungsauftrag schriftlich bestätigt hat.


13.3
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, sofern die Durchführung des Änderungsverlangens für ihn unzumutbar ist. In diesem Fall gilt der Vertrag unverändert fort.


13.4
Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot des Auftragnehmers prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot nicht an, gilt der Vertrag unverändert fort. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für Änderungsvorschläge des Auftragnehmers.


13.5
Den Parteien steht es frei, Änderungen auch außerhalb des vorstehenden Änderungsverfahrens zu vereinbaren.

14 Abnahmeregelung

14.1
Soweit es sich bei den erbrachten Leistungen des Auftragnehmers um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme. Nach Aufforderung durch den Auftragnehmer, die der Schriftform bedarf, wird der Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen eine Abnahmeprüfung durchführen und schriftlich die Abnahme erklären. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abnahme auch schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vereinbarten Fälligkeitsdatum zu verlangen, es sei denn, die vorherige Abnahme ist für den Auftraggeber unzumutbar.

 

14.2
Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Systeme und Daten einschließlich der Testfälle zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung verpflichtet, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.


14.3
Mängel sind alle Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Abnahmekriterien. Sofern die Abnahmekriterien sich nicht bereits aus dem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Anlagen ergeben, werden die Parteien unverzüglich nach Vertragsschluss Abnahmekriterien auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Spezifikationen vereinbaren. Soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart werden bei der Abnahme festgestellte Mängel der Leistung den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:
a) Fehlerklasse 1
Der Mangel führt dazu, dass eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt oder die abzunehmende Leistung oder eine in sich abgeschlossene wesentliche Teilleistung nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen genutzt werden kann. Eine Behebung der Fehler ist für eine Nutzung der Komponente zwingend erforderlich.
b) Fehlerklasse 2
Der Mangel führt dazu, dass die abzunehmende Leistung oder eine in sich abgeschlossene wesentliche Teilleistung nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden kann. Eine Behebung der Fehler ist dennoch schnellstmöglich erforderlich.
c) Fehlerklasse 3
Die Nutzung der zu testenden Komponente ist durch Fehler dieser Klasse nicht oder nur geringfügig eingeschränkt. Eine Behebung der Fehler sollte bei nächster Gelegenheit (z.B. im Rahmen von Updates) eingeplant werden.
Mehrere Mängel der Fehlerklasse 3 können zu einem Mangel der Fehlerklasse 2 führen. Mehrere Mängel der Fehlerklasse 2 können zu einem Mangel der Fehlerklasse 1 führen.


14.4
Die Abnahme kann nur wegen eines Mangels der Fehlerklasse 1 oder wegen zwei Mängeln der Fehlerklasse 2 verweigert werden. Die Abnahme nicht verhindernde Mängel wird der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung beseitigen. Sofern im Rahmen der Abnahmeprüfung Mängel der Fehlerklassen 1 und 2 festgestellt werden, werden die Parteien die Abnahmeprüfung soweit sinnvoll weiterhin durchführen, um eine möglichst vollständige Übersicht auch über etwaig vorhandene weitere Mängel zu erlangen. Über die Abnahme ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.


14.5
Die Zuordnung von Mängeln zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. Können sich die Parteien auf eine Einordnung von Mängeln oder darauf, ob ein Mangel vorliegt, nicht einigen, ist jede Partei berechtigt, das Eskalationsverfahren nach Ziff. 19.3. dieses Vertrags einzuleiten. Der Auftragnehmer kann bereits vor Abschluss des Eskalationsverfahrens mit der Behebung der Mängel beginnen.

 

14.6
Soweit zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abnahme durch eine Gesamtabnahme. Sofern zwischen den Parteien Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der im Rahmen der jeweiligen Teilabnahme abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet. Soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, werden im Rahmen von Teilabnahmen weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind Gegenstand der Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft.


14.7
Die produktive Nutzung der Leistung gilt als Abnahme. Ebenso gilt es als Abnahme, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 14.1 erklärt, ohne die Gründe für die Abnahmeverweigerung unter Angabe des Mangels konkret schriftlich darzulegen.


14.8
Kann die Abnahme nach den vorstehenden Regelungen nicht erklärt werden, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten und abnahmeverhindernden Mängel setzen. Nach Beseitigung der Mängel wird erneut eine Abnahmeprüfung nach den vorstehenden Absätzen durchgeführt.


14.9
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer mindestens zweimal eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen bevor er weitere ihm aufgrund der Mängel zustehende Rechte und Ansprüche geltend macht. Bei der letzten Fristsetzung wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich darauf hinweisen, dass er sich für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist vorbehält, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Eine Übermittlung der Erklärung per E-Mail ist ausgeschlossen.

15 Gewährleistung

15.1
Garantien werden vom Auftragnehmer nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.


15.2
Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und die Bestellung daher in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.

 

15.3
Weisen Leistungen des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist diese Mängel beseitigt. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zum Zwecke der Reproduktion schriftlich zu erheben.


15.4
Der Auftragnehmer wird Mängel nach eigener Wahl durch eine Nachbesserung beseitigen oder die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung ersetzen. Er kann hierbei eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist.


15.5
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer auf dessen Anforderung ohne gesonderte Vergütung in zumutbarem Umfang bei der Mangelbehebung.


15.6
Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Umfang herabzusetzen oder bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, vom Vertrag zurückzutreten. Das Fehlschlagen der Nacherfüllung bemisst sich nach der Komplexität der betroffenen Leistungen und des Projekts insgesamt und liegt nicht bereits bei einem einmaligen erfolglosen Nachbesserungsversuch vor. Eine Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Dritte im Auftrag des Kunden ist nicht zulässig.


15.7
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers verändert hat und nicht nachweist, dass die Änderung nicht ursächlich für den Mangel war oder die Mangelbeseitigung durch die Änderung mehr als nur unwesentlich erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


15.8
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

16 Haftung

16.1
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

16.2
Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.


16.3
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach Ziff. 12 bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.


16.4
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

17 Vertraulichkeit

17.1
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.


17.2
Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.


17.3
Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

 

17.4
Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.


17.5
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.


17.6
Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.


17.7
Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.


17.8
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

18 Datenschutz

18.1
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.


18.2
Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

19 Kontaktpersonen der Parteien und Projektsteuerung

19.1
Beide Parteien benennen im Rahmen der Auftragserteilung jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt).


19.2
Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber der anderen Partei auszutauschen.


19.3
Die Kontaktpersonen der Parteien werden sich zu laufenden Fragen im Rahmen der Vertragsdurchführung im erforderlichen Umfang abstimmen und hierbei insbesondere den Projektfortschritt besprechen. Sofern Fragen nicht auf der Ebene der Kontaktpersonen geklärt werden können, werden die Kontaktpersonen diese Fragen unverzüglich auf die Ebene der in ihren Unternehmen zu den streitigen Punkten jeweils entscheidungsbefugten Personen eskalieren.

20 Rücktritt

Der Auftragnehmer ist jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben und infolgedessen die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten z.B. dann als erfüllt, wenn bei dem Auftraggeber Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen erfolgen oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, dem Auftragnehmer jedoch nicht bekannt waren.

21 Eigentumsvorbehalt an Liefergegenstand

21.1
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine Kaufsache, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.


21.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern.

 

21.3
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.


21.4
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

22 Rechtswahl und Gerichtsstand

22.1
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).


22.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Auftragnehmers.

23 Schlussbestimmungen

23.1
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.


23.2
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail gewahrt, soweit vertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.

 

23.3
Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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